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   BGH, 20.02.1989 - II ZB 12/88   

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BGH, 20.02.1989 - II ZB 12/88 (https://dejure.org/1989,2216)
BGH, Entscheidung vom 20.02.1989 - II ZB 12/88 (https://dejure.org/1989,2216)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 1989 - II ZB 12/88 (https://dejure.org/1989,2216)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Vorlage an den Bundesgerichtshof (BGH)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 28 Abs. 2
    Zulässigkeit einer Vorlage bei der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts entgegengesetzter Entscheidung des Bundesgerichtshofs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 3160
  • ZIP 1989, 567
  • MDR 1989, 718
  • Rpfleger 1989, 242
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.09.1988 - II ZR 34/88

    Geltung der Übergangsregelung für Altgesellschaften; Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 20.02.1989 - II ZB 12/88
    Der Zulässigkeit der Vorlage steht es nicht entgegen, daß der Senat schon vor Erlaß des Vorlagebeschlusses vom 30. November 1988 durch Urteil vom 26. September 1988 (II ZR 34/88, WM 1988, 1726) entschieden hat, daß die in Art. 12 § 7 Abs. 2 GmbHGÄndG für sogenannte Altgesellschaften getroffene Übergangsregelung nur dann gilt, wenn die Satzung die Gewinnverteilung nicht regelt.

    Es liegt nahe anzunehmen, daß das Oberlandesgericht von einer Vorlage abgesehen und die Sache im Sinne des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 26. September 1988 (aaO) entschieden hätte, wenn ihm dieses Erkenntnis rechtzeitig bekannt geworden wäre, und daß es dementsprechend, würde ihm die Sache unter Hinweis auf dieses Urteil zur eigenen Entscheidung zurückgeleitet, auch von einer erneuten Vorlage Abstand nehmen würde.

    Wie der Senat schon in seinem Urteil vom 26. September 1988 (aaO) in eingehender Auseinandersetzung mit dem Schrifttum und abweichenden Gerichtsentscheidungen (a.a.O. S. 1728) ausgesprochen hat, gilt die Übergangsregelung des Art. 12 § 7 Abs. 2 GmbHGÄndG nur, wenn und soweit die Satzung der betreffenden Altgesellschaft keine eigene Regelung der Gewinnverwendung enthält.

    Zu dem von dem Oberlandesgericht zur weiteren Stützung seines Auslegungsergebnisses herangezogenen Gesichtspunkt, auch diejenigen Altgesellschaften, die dem bisher bestehenden Gewinnausschüttungsgebot nicht gefolgt seien, müßten sich, soweit sie nicht einen Gewinnanspruch überhaupt ausgeschlossen hätten, angesichts der durch das Bilanzrichtliniengesetz eingeführten Erschwerung der Bildung stiller Reserven Gedanken darüber machen, ob sie nicht die Ausschüttung des dadurch erhöhten Gesellschaftsgewinns zugunsten der Rücklagenbildung weiter erschweren wollen, hat der Senat ebenfalls bereits in seiner Entscheidung vom 26. September 1988 (aaO) Stellung genommen.

  • BGH, 27.06.1985 - VII ZB 25/84

    Zulässigkeit der Änderung des in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen

    Auszug aus BGH, 20.02.1989 - II ZB 12/88
    Aus ähnlichen Erwägungen hat die Rechtsprechung auch ein nachträgliches Entfallen der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes bei Ergehen eines die Rechtsfrage entscheidenden Erkenntnisses des Bundesgerichtshofes nach Erlaß des Vorlagebeschlusses nur in solchen Fällen angenommen, in denen die Rechtsfrage im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden wurde (vgl. BGHZ 5, 356; BGH, Beschl. v. 27. Juni 1985 - VII ZB 25/84, WM 1985, 1325 m.w.N.; ebenso Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 12. Aufl. § 28 Rdnr. 32; ausdrücklich gegen den Wegfall der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs im Falle einer der Auffassung des vorlegenden Gerichts entgegengesetzten BGH-Entscheidung: Jansen, FGG 2. Aufl. § 28 Rdnr. 31).
  • BGH, 07.04.1952 - IV ZB 23/52

    Vorlage nach § 28 FGG. Entscheidung über weitere Beschwerde

    Auszug aus BGH, 20.02.1989 - II ZB 12/88
    Aus ähnlichen Erwägungen hat die Rechtsprechung auch ein nachträgliches Entfallen der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes bei Ergehen eines die Rechtsfrage entscheidenden Erkenntnisses des Bundesgerichtshofes nach Erlaß des Vorlagebeschlusses nur in solchen Fällen angenommen, in denen die Rechtsfrage im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden wurde (vgl. BGHZ 5, 356; BGH, Beschl. v. 27. Juni 1985 - VII ZB 25/84, WM 1985, 1325 m.w.N.; ebenso Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 12. Aufl. § 28 Rdnr. 32; ausdrücklich gegen den Wegfall der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs im Falle einer der Auffassung des vorlegenden Gerichts entgegengesetzten BGH-Entscheidung: Jansen, FGG 2. Aufl. § 28 Rdnr. 31).
  • OLG Celle, 19.10.1987 - 1 W 15/87
    Auszug aus BGH, 20.02.1989 - II ZB 12/88
    Es möchte deshalb auch die weitere Beschwerde zurückweisen, sieht sich daran aber durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Oktober 1987 (RPfleger 1987, 507 = GmbHR 1988, 149 [OLG Celle 19.10.1987 - 1 W 15/87]) gehindert, wonach die Registersperre nicht gelten soll, wenn die Satzung bereits eine eigene Regelung enthält, die es den Gesellschaftern der GmbH erlaubt, über die Gewinnverwendung praktisch frei zu entscheiden.
  • BGH, 23.10.1996 - XII ZB 114/96

    Feststellung der Mittellosigkeit des Betreuten, um die dem Betreuer zustehende

    Die Wahrung der Rechtseinheit, der die Vorschrift des § 28 Abs. 2 FGG dient, erfordert es nicht, daß der Bundesgerichtshof die umstrittene Rechtsfrage nochmals entscheidet (vgl. BGH Beschluß vom 27. Juni 1985 - VII ZB 25/84 = WM 1985, 1325 m.w.N.; BGHZ 5, 356; BGH Beschluß vom 20. Februar 1989 - II ZB 12/88 = BGHR FGG § 28 Abs. 2 Vorentscheidung 1).
  • BGH, 14.07.1993 - XII ZB 2/93

    Berichtigung eines Familienbuches - Anlegen eines neuen Familienbuches -

    Damit ist die Notwendigkeit einer nochmaligen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 28 FGG in der hier vorgelegten Sache weggefallen (BGHZ 5, 356, 358; vgl. auch BGH, Beschluß vom 20. Februar 1989 - II ZB 12/88 - NJW 1989, 3160, 3161; Keidel/Kuntze, Freiwillige Gerichtsbarkeit 13. Aufl. § 28 Rdn. 32 S. 622).
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